Satzung der Chorgemeinschaft Liederkranz Ailingen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen:
Chorgemeinschaft Liederkranz Ailingen e.V.
und hat seinen Sitz in Friedrichshafen.


2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nr. 630144 eingetragen.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.


2. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks unterhält der Verein einen oder mehrere Chöre. Die Chöre halten regelmäßig Chorproben ab, veranstalten Konzerte und nehmen an musikalischen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit teil.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.


2. Die Aufnahme in den Verein muss durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter.


3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 2 Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrags beim Vorstand schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.


4. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder nehmen regelmäßig an den Chorproben teil und wirken an den Veranstaltungen mit.


5. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein.

 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
 mit dem Tod,
 durch freiwilligen Austritt,
 durch Ausschluss aus dem Verein.


2. Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand bis spätestens 30.09. zum Ende eines Geschäftsjahres.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins trotz Abmahnung verletzt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen, vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung innerhalb von 4 Wochen zu geben.

 


§ 6 Mitgliedsbeiträge


1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in Geld verpflichtet. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit und die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweiligen Fassung in Text-form bekanntgegeben.


2. Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beitragshöhen festlegen für
 Erwachsene über 18 Jahre,
 Ehegatten
 Kinder, Jugendliche, Schüler, Auszubildende und Studenten bis 27 Jahre,
 Projektmitglieder (Mitgliedschaft kürzer als ein Jahr),
 Fördermitglieder,
 Ehrenmitglieder,
 Juristische Personen.


3. Die Beitragsordnung kann besondere Regelungen zur Beitragszahlung bei unterjährigem Ein- oder Austritt bzw. Ausscheiden bestimmen.


4. Mitgliedsbeiträge können rückwirkend für das laufende Jahr beschlossen werden, sofern die Beschlussfassung spätestens bis zum 30.04. des laufenden Jahres erfolgt und die Erhöhung nicht mehr als 10% bezogen auf das Vorjahr beträgt.

 


§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung,
 der Vorstand.

 


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einberufen.


2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands,
b) Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 6 der Satzung,
e) Wahlen zum Vorstand,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


3. Die Mitgliederversammlung wird in Textform oder durch Veröffentlichung in den Ortsnachrichten der Gemeinde Ailingen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag der auf die Absendung der Einladung folgt bzw. mit dem Tag der Veröffentlichung in den Ortsnachrichten der Gemeinde Ailingen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschiene-ne Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz es regelt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


4. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Kassier.


5. Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.


6. Juristische Personen, die Mitglied sind, haben eine Stimme.


7. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht durch Vollmacht ausüben lassen. Die Vollmacht kann nur einem anderen Vereinsmitglied erteilt werden. Kein Mitglied kann mehr als 10 Stimmen auf sich vereinigen.


8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.


9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.



§ 9 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
 dem 1. Vorsitzenden,
 dem Kassier,
 dem Schriftführer.


2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.


3. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Kassier, einberufen werden.


4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.


6. Der Vorstand entscheidet insbesondere über
 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
 Ernennung von Ehrenmitgliedern
 Anstellung und Besoldung der Chorleiter.


7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
 der 1. Vorsitzende,
 der Kassier;
diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.

 


§ 10 Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegung des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.



§ 11 Beirat


1. Der Beirat und die Mitglieder des Beirats stehen dem Vorstand beratend zur Seite und sind Bindeglied zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Vorstand. Sie können vom Vorstand zu Vorstandssitzungen, auch zu einzelnen Tagesordnungspunkten, eingeladen werden.


2. Mitglieder des Beirats sind
a) die Chorleiter, insbesondere für musikalische Fragen und zur Gestaltung von öffentlichen Auftritten,
b) aus jedem Chor ein Chorsprecher, welcher vom jeweiligen Chor zu wählen ist,
c) vom Vorstand für besondere Aufgaben ernannte Beiratsmitglieder,
d) von der Mitgliederversammlung für besondere Aufgaben gewählte Beiratsmitglieder.

 


§ 12 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassier die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichshafen - Ortsverwaltung Ailingen -, die es unmittelbar und ausschließ-lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


§ 13 Sonstiges


Soweit die Satzung Mitteilungen in Textform vorsieht, können diese auch elektronisch durch Email an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Email-Adresse erfolgen, sofern das Mitglied nicht in Textform diesem Kommunikationsweg widerspricht.


♫══♫══♫══♫══♫


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.01.2016 beschlossen.
Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die in der Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keine Rückschlüsse auf das Geschlecht der Person.

 

 

Beitragsordnung der Chorgemeinschaft Liederkranz Ailingen e. V.

gültig ab 2016


§ 1  Allgemeines


1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der
Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der
Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr. Beitragserhöhungen um
nicht mehr als 10% bezogen auf das Vorjahr können bis zum 30.04. des laufenden Jahres auch
rückwirkend für das laufende Jahr beschlossen werden.


2. Beim unterjährigen Eintritt nach dem 01.09. wird für das laufende Jahr der Halbe Jahresbeitrag
fällig.


3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

 


§ 2  Zahlungsweise und Fälligkeit


1. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des jeweiligen Jahres erhoben, in dem der
Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin
festgelegt werden.


2. Die Beitragszahlung erfolgt regelmäßig Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre
Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.

 


§ 3  Beiträge


1. Beitragshöhe
Mitgliedsform Beitragshöhe:


Regelbeitrag
Erwachsene über 18 Jahre

50,00 € p.a.
Juristische Personen

50,00 € p.a.


Ermäßigter Beitrag
Kinder, Jugendliche, Schüler,

Auszubildende und Studenten
(bis 27 Jahre) 

25,00 € p.a


Projektmitglieder 

Beitragsfrei oder nach Aufwand


Fördermitglieder                            

15,00 € p.a.


Ehrenmitglieder                      

Beitragsfrei


2. Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt werden. Der Anspruch auf die Ermäßigung ist mit
entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen
der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.


3. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen.

 


§ 4  Inkrafttreten


Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.01.2016 beschlossen und tritt am
30.01.2016 In Kraft.